Das steht im katholischen Kirchenrecht (CIC 479-481):
Der Generalvikar vertritt und entlastet seinen Bischof u.a. bezüglich Pfarreien und Priester-Ausbildung, bezüglich Predigt und Religionsunterricht.
Aktuelle Pläne des Erzbistums München und Freising sehen vor, das Amt des Generalvikars mit einem Mann oder einer Frau aus dem Laienstand zu besetzen.
Zwei Gründe dafür werden angeführt: Neue Karriere-Chancen für Laien und Abbau von Macht-Konzentration auf Priester.
Diese Denkweise und Argumentation widerspricht jedoch fundamental dem Kirchenrecht und der priesterlichen Sendung eines Generalvikars. Nur ein Priester, der in der apostolischen Sukzession steht, kann die Priesterausbildung und die Seelsorgearbeit in den Pfarreien im Sinne JESU leiten. Schon JESUS unterscheidet zwischen Seinen Aposteln, denen er die Wandlungs- und Beichtvollmacht verleiht, und den Gläubigen, die ihrem Alltags-Beruf nachgehen.
Jede Priesterberufung ist Gnade. Und nur wer geweiht ist, kann die von der Kirche seit jeher klar definierten Aufgaben eines Generalvikars übernehmen. Apostolische Vollmachten werden allein durch die Priester-Weihe verliehen.
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